Kosten & Rahmenbedingungen

Ich bin als selbstständige Kindertagespflegeperson tätig und schließe mit Euch einen
Betreuungsvertrag ab, in dem alle Rahmenbedingungen festgehalten sind.


Als Kindertagespflegeperson benötige ich nach §43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis. Diese habe ich
 im März 2024 beantragt und erhalte Sie voraussichtlich ab Juni 2024.
Diese Pflegeerlaubnis erlaubt mir, dass ich 5 Kinder zeitgleich betreuen darf.

Meine Kindertagespflegestelle ist jeden Tag von Montag bis Freitag
ab 8 Uhr bis 13/14:00 Uhr für eine
Betreuung geöffnet (2 Plätze bis 14.30 Uhr). 


Ebenso ist ein wichtiger Punkt, dass die Betreuung vom Jugendamt (Landratsamt Karlsruhe)
bezuschusst wird. Aktuell beträgt dies 7,50€ pro Kind pro betreute Stunde.
Hierfür ist jedoch ein Antrag zur Kostenübernahme nötig, um eine Bezuschussung zu bekommen
(Beantragung der laufenden Geldleistungen).

Dieser Antrag wird über die Wirtschaftliche Jugendhilfe
gestellt. Diesen Antrag müsst ihr als Erziehungsberechtigte selbst beantragen!
Jedoch habt ihr die Möglichkeit über den Tageselternverein eine Unterstützung durch die
Fachberatung zu holen, indem ihr gemeinsam den Antrag der laufenden Geldleistungen ausfüllt.
Für meine umfangreiche und vielfältige pädagogische Arbeit, sowie ein warmes Mittagessen verlange
ich einen Zusatzbeitrag, der im Betreuungsvertrag verankert ist und im persönlichen Gespräch
besprochen wird.

Der Zusatzbeitrag von 1,50€ pro Kind & pro betreute Stunde wird direkt an mich gezahlt.


“Nach dem §22 SGB VIII sind Tageseinrichtungen (Kindertagespflegestellen) eine Einrichtung, in
denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden
Die Kindertagespflegestelle wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt
geleistet.
Die Kindertagespflegestellen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen,
Selbst bestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, sowie die Erziehung und Bildung
in der Familie unterstützen und ergänzen.
Tageseinrichtungen sollen den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre
Pflege besser miteinandervereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für
das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam
gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf
die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.
Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.
Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den
sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen
des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung
der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.“*


*Kopiert auf der Internetseite: § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (sozialgesetzbuch-sgb.de)

 

 

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